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| Wissenswertes zum Thema
Forderungsmanagement |
| Auf dieser Seite haben wir Ihnen einige Informationen zur Beitreibung von Forderungen zusammengestellt. Der folgende redaktionelle Beitrag wurde sorgfältig ausgearbeitet und dient der allgemeinen Information. Eine Gewähr und Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. |
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Ab wann sich ein Schuldner im Verzug befindet (§ 286 BGB).
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| Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen, z. B. zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum bestimmt sein, z. B. "30.02.2003" und keine Formulierungen wie "14 Tage nach Zugang dieses Schreibens" beinhalten. Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung. |
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Auch ohne Mahnung Verzug.
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| Am 01.05.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Entgeltforderung (=Geldschuld) nach § 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier demnach keiner weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist darauf zu achten, dass diese auf den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen worden sein müssen. |
| Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, z. B. "am 15.01.2003", "14 Tage nach Vertragsschluss" oder "Ende Januar". Es genügt hierfür auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, z. B. "10 Tage nach Erhalt der Rechnung". |
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Rechtsfolgen des Verzuges und Verzugschaden.
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| Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug ist er verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden des Gläubigers zu ersetzen. Zum Verzugschaden gehören: |
Verzugszinsen
Verzugszinsen: Der Gläubiger ist berechtigt, für den Zeitraum vom Beginn des Verzuges bis zur Bezahlung die Hauptforderung in Höhe von 5% p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, unter Kaufleuten können 8% p. a. über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann den Internetseiten der Bundesbank entnommen werden. Entstehen dem Gläubiger durch das Ausbleiben der Zahlung höhere Zinsen oder ist ein höherer Zinssatz vereinbart worden, kann stattdessen der entsprechende Zins als Verzugschaden geltend machen. |
Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltskosten: Der im Verzug befindliche Schuldner hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt des Gläubigers, den dieser zur Durchsetzung des Anspruchs eingeschaltet hat, zu tragen und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt außergerichtlich gemahnt hat oder bereits ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde. |
Kosten für außergerichtliches Inkasso durch ein Inkassobüro
Kosten die durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstehen, können dagegen nicht immer angesetzt werden. Diese Kosten können erheblich höher sein, als die Kosten, die für eine außergerichtliche Mahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Kommt es trotzdem zu einem Prozess, müsste der Schuldner ggf. mehr bezahlen, als wenn sich der Gläubiger gleich eines Rechtsanwaltes bedient hätte, denn auch dessen vorgerichtliche Kosten sind mit dem Prozesshonorar abgegolten. Zwar kann man argumentieren, dass die Inkassokosten ja gerade dazu aufgewendet worden sind, um einen Prozess zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen, dennoch ist der Erfolg des Inkassobüros ungewiss und damit ein späterer Prozess mit weiteren Kosten nicht ausgeschlossen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nach unserer Auffassung daher von vorn herein einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso beauftragen, um später nicht auf den Kosten des Inkassobüros sitzen zu bleiben. |
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Das gerichtliches Mahnverfahren.
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| Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. In der Regel wird man hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen, ein Mahnbescheid kann jedoch auch vom Gläubiger selbst beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. In der Regel ist dies das Amtsgericht, an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Einige Bundesländer haben zentrale Mahngerichte eingerichtet. Existiert in einem Bundesland ein zentrales Mahngericht, ist ausschließlich dieses zuständig. Derzeit gibt es folgende zentrale Mahngerichte (ohne Gewähr): |
| Baden-Württemberg |
landesweit |
Amtsgericht
Stuttgart
Mahnabteilung
70154 Stuttgart
Telefon (07 11) 9 21 -0
Telefax (07 11) 9 21 -34 00 |
| Bayern |
landesweit |
Amtsgericht
Coburg
Heiligkreuzstr. 22
96441 Coburg
Telefon (0 95 61) 55 02 -0
Telefax (0 95 61) 55 02 -31 |
| Berlin |
landesweit |
Amtsgericht
Wedding
Brunnenplatz 1
13357 Berlin
Telefon (0 30) 9 01 56 -0
Telefax (0 30) 9 01 56 -2 03 |
| Bremen |
landesweit |
Amtsgericht
Bremen
Mahnabteilung
28184 Bremen
Telefon (04 21) 9 01 -60 85
Telefax (04 21) 3 61 -28 20 |
| Hamburg |
landesweit |
Amtsgericht
Hamburg-Mitte
Mahnabteilung
22747 Hamburg
Telefon (0 40) 4 28 11 -01
Telefax (0 40) 4 28 11 -27 58 |
| Hessen |
landesweit |
Amtsgericht
Hünfeld
Mahnabteilung
36084 Hünfeld
Telefon (0 66 52) 6 00 -01
Telefon (0 66 52) 6 00 -2 22 |
| Niedersachsen |
landesweit |
Amtsgericht
Hannover
Postfach 3907
30039 Hannover
Telefon (05 11) 1 20 -88 48
Telefax (05 11) 1 20 -88 46 |
| Nordrhein-Westfalen |
Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg,
Düsseldorf, Essen, Hagen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach,
Münster, Paderborn, Siegen, Wuppertal |
Amtgericht Hagen
Mahnabteilung I
Hagener Str. 145
58099 Hagen
Telefon (0 23 31) 9 67 -5
Telefax (0 23 31) 9 67 -7 00 |
| Nordrhein-Westfalen |
Aachen, Bonn, Köln |
Amtsgericht
Euskirchen
Mahnabteilung II
An der Vogelrute 55
53879 Euskirchen
Telefon (0 22 51) 9 84 -0
Telefax (0 22 51) 9 84 -2 00 |
| Rheinland-Pfalz |
landesweit |
Amtsgericht
Mayen
Mahnabteilung
56723 Mayen
Telefon (0 26 51) 403 -0
Telefax (0 26 51) 403 -1 00 |
| Sachsen-Anhalt |
landesweit |
Amtsgericht
Aschersleben
Dienstgebäude Staßfurt
Lehrter Str. 15
39418 Staßfurt
Telefon
(0
39 25)
8 76 -2 32
Telefon (0
39 25)
8 76 -2 55 |
| Schleswig-Holstein |
landesweit |
Amtsgericht Schleswig
Mahnabteilung
Lollfuß 78
24837 Schleswig
Telefon (0 46 21) 8 15 -0
Telefax (0 46 21) 8 15 -3 11 |
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Einen Mahnbescheid selbst beantragen.
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| Um einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen, benötigt man ein entsprechendes Formular, das im Handel oder im Internet erhältlich ist. Auf dem Formular bzw. in dessen Anlage wird erklärt, wie die jeweiligen Felder auszufüllen sind. Beim Ausfüllen sollte insbesondere auf folgendes geachtet werden: |
| Genaue
Benennung des Schuldners |
auf
dem Mahnbescheid-Antrag anzugeben: |
| natürliche
Person |
Vor-
und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort |
| Einzelunternehmen |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort des Inhabers |
| Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft
(oHG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Gesellschafter |
| Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort des Geschäftführers |
| Kommanditgesellschaft
mit GmbH als Vollhafterin (GmbH & Co KG) |
Firmenname
der GmbH & Co KG, Firmenname der GmbH, Vor- und
Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort
des Geschäftführers |
| Kommanditgesellschaft
(KG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Komplementäre (haftende Gesellschafter) |
| Aktiengesellschaft
(AG) |
Firmenname,
Vor- und Zuname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und
Wohnort aller Vorstandsmitglieder |
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Forderung
Auf dem Antragsformular werden weiterhin die Kategorie der Forderung sowie die Forderungshöhe angegeben. Die Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit dieser Angaben werden vom Mahngericht nicht geprüft. |
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Der Vollstreckungsbescheid.
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| Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 14 Tage Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird seitens des Schuldners von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, folgt regelmäßig ein Gerichtsverfahren, in dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht. |
| 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, worauf dieser erneut 14 Tage Zeit hat, Einspruch einzulegen. Sollte der Schuldner Einspruch einlegen, muss gerichtlich geklärt werden, ob und in welcher Höhe die Forderung zu begleichen ist. Der erwirkte Vollstreckungsbescheid kann aber bereits vollstreckt werden, d. h. einem Gerichtsvollzieher zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (Pfändung) vorgelegt werden. Sollte der Gläubiger allerdings im Gerichtsverfahren unterliegen, macht er sich gegenüber dem Schuldner bei bereits erfolgter Vollstreckung u. U. schadenersatzpflichtig. |
| Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann dieser dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übersandt werden, der die Forderung nun im Wege der Pfändung versuchen wird durchzusetzen. Der zuständige Gerichtsvollzieher kann beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht erfragt werden. |
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